Strafverteidigung ist meine Berufung

Ich bin seit mehr als 10 Jahren Strafverteidigerin und trage seit dem Jahr 2010 den Titel „Fachanwältin für Strafrecht“.

Für die effektive und erfolgreiche Verteidigung, auch in ihren beiden Extremen – der absoluten Konfliktverteidigung einerseits und der reinen Strafmaßverteidigung andererseits – besitze ich die fachlichen Kenntnisse, die praktische Erfahrung, das weibliche Fingerspitzengefühl und die Durchsetzungskraft einer erfahrenen Strafverteidigerin.

Unabhängig davon, wie der Tatvorwurf lautet, und ob eine kleinere Geldstrafe im Raum steht, oder eine mehrjährige Vollzugsstrafe droht: Ich trete als Strafverteidigerin für Sie ein.

Ich verteidige Sie im frühen und laufenden Ermittlungsverfahren gegenüber den Ermittlungsbehörden (Polizei und Staatsanwaltschaft), nach Anklageerhebung im Zwischen- und Hauptverfahren, vor Gericht – in allen Instanzen. Dabei vertrete ich Erwachsene ebenso wie Heranwachsende und Jugendliche, bin also auch im Jugendstrafrecht als Strafverteidigerin aktiv.

Als Strafverteidigerin stehe Ihnen auch zur Verfügung, wenn Sie Opfer einer Straftat geworden sind und für eine Vernehmung einen Zeugen­beistand benötigen oder im Straf­verfahren als Neben­kläger(in) auftreten wollen.

Recht auf Aussageverweigerung bzw. Zeugnisverweigerung

Wird Ihnen eine Straftat zur Last gelegt, gilt es einen Rat unbedingt zu befolgen: Schweigen Sie zum Tat­vor­wurf und kontaktieren Sie einen Anwalt bzw. Straf­verteidiger, BEVOR Sie eine Aussage machen.

Machen Sie von Ihrem Recht zu Schweigen Gebrauch, um sich nicht aus Versehen selbst zu belasten. Sie müssen nur Ihre Personalien angeben, mehr aber auch nicht. All das gilt voll­kommen unabhängig davon, ob der Tat­vorwurf zutrifft oder nicht.

Strafrecht: Häufige Delikte

Grundsätzlich lässt sich fest­stellen, dass einige Straf­taten häufiger vorkommen als andere, wie z. B. das Herbei­führen einer Über­schwemmung oder der Missbrauch ionisierender Strahlen:

Wer eine andere Person körperlich misshandelt oder an der Gesundheit schädigt, dem wird eine Körper­verletzung vorgeworfen. Je nach Art der Tat­begehung, den Folgen der Tat und dem Vorsatz des Täters wird die Tat unter einem gesonderten Straf­tat­bestand verfolgt.

Ihnen wird Körper­verletzung vorgeworfen? Kontaktieren Sie mich unter 089 / 12 66 73 0!

Unter Betäubungs­mitteln versteht man illegale Drogen. Illegal sind Substanzen, die in der Anlage I bis III zum BtMG aufgeführt sind, also z. B. Marihuana, Cannabis, Amphetamin, Crystal Meth, Extasy, Kokain, Heroin u.a.. Auch bestimmte Medikamente wie z.B. Fentanyl, Buprenorphin, Methadon fallen aufgrund ihrer Inhalts­stoffe unter das BtMG.

Der Konsum illegaler Drogen ist nicht strafbar, der Besitz illegaler Drogen hingegen schon. Verboten ist auch der Anbau bzw. das Herstellen von Drogen (Cannabis-Plantage, Meth-Küche), die Einfuhr von Drogen aus dem Ausland und das Handel­treiben. Das Handel­treiben mit Betäubungs­mitteln in nicht geringer Menge ist ein Verbrechen und wird mit Freiheits­strafe von einem Jahr bis zu 15 Jahren bestraft. Banden­mäßiges oder bewaffnetes Handel­treiben mit Betäubungs­mitteln in nicht geringer Menge wird sogar mit einer Mindest­strafe von 5 Jahren bestraft.

Gegen Sie wurde ein Straf­verfahren eingeleitet, weil Sie gegen das BtMG verstoßen haben? Kontaktieren Sie mich unter 089 / 12 66 73 0!

Wer einer anderen Person – ohne dazu berechtigt zu sein – ihr Eigentum wegnimmt, um es sich oder einem Dritten zuzueignen, begeht einen Dieb­stahl. Bricht der Täter zur Tat­begehung in ein Geschäft ein, handelt er gewerbs­mäßig oder nutzt er zur Tatbegehung einen Unglücks­fall, handelt es sich um einen besonders schweren Fall des Dieb­stahls, der mit Freiheits­strafe von 3 Monaten bis zu 10 Jahren bestraft wird.

Beim Banden­dieb­stahl und dem Dieb­stahl mit Waffen drohen 6 Monate bis 10 Jahre Freiheits­strafe, beim Wohnungs­ein­bruchs­diebstahl in eine dauerhaft genutzte Privat­wohnung und beim schweren Bandendiebstahl beträgt der Straf­rahmen zwischen einem und 10 Jahren Freiheits­strafe.

Wendet der Täter bei Tat­begehung körperliche Gewalt an oder droht er mit einer gegen­wärtigen Gefahr für Leib oder Leben, lautet der Vorwurf auf Raub, räuberische Erpressung bzw. räuberischen Dieb­stahl. Es droht dann eine Freiheits­strafe von mindestens einem Jahr – ebenso bei gewerbs­mäßiger oder banden­mäßiger Erpressung.

Der Vorwurf gegen Sie lautet Diebstahl, Raub etc.? Kontaktieren Sie mich unter 089 / 12 66 73 0!

Eine Steuer­hinter­ziehung ist kein Kavaliers­delikt: In schweren Fällen drohen Freiheits­strafen bis zu 10 Jahren. Die Tat kann durch aktives Handeln (beispiels­weise der steuer­lichen Geltend­machung von Betriebs­ausgaben durch einen frei­beruflich bzw. selbst­ständig Tätigen, die in Wahrheit Privat­ausgaben waren oder der Angabe zu hoher Werbungs­kosten beim Angestellten) begangen werden oder durch Unterlassen (beispielsweise dem vollständigen oder teilweisen Verschweigen von Einkünften oder Zinserträgen).

Eine rechtzeitig erfolgte Selbst­anzeige kann zur Straf­freiheit führen, sofern die Anzeige vollständig ist. Auch ist von entscheidender Bedeutung, ob die Steuer­straftat bereits ganz oder teilweise entdeckt war, und der Täter dies wusste bzw. bei verständiger Würdigung der Sachlage damit rechnen musste.

Gerne berate ich Sie, ob in Ihrem Fall eine solche straf­befreiende Selbst­anzeige möglich ist, prüfe die Verjährung und vertrete Sie in Ihrem Steuer­straf­verfahren. Kontaktieren Sie mich unter 089 / 12 66 73 0!

Bereits der Vorwurf bzw. Verdacht, Täter eines Sexual­delikts zu sein, lastet schwer. Die familiären, sozialen und beruf­lichen Folgen sind oft gravierend, selbst wenn der vermeint­liche Täter später vor Gericht frei­gesprochen wird. Und wird eine Sexual­straftat angeklagt, stehen hohe Strafen im Raum.

Ich stehe in solchen Fällen mit weib­lichem Finger­spitzen­gefühl, meiner Durch­setzungs­kraft und über 10‑jährigen Erfahrung vor­behalt­los an Ihrer Seite. Sofern eine Konflikt­verteidigung erforderlich ist, um Sie gegen einen unberechtigten Vorwurf zu verteidigen, können Sie auf mich zählen. Wenn Sie z. B. als Pädophiler zum Täter geworden sind, können Sie sich ohne Scham an mich wenden.

Wird Ihnen eine Sexual­straftat vorgeworfen? Melden Sie ich bei mir unter 089 / 12 66 73 0!

Lautet der Tat­vor­wurf auf Mord oder Tot­schlag, steht im Falle der Ver­urteilung eine lebenslange Freiheitsstrafe im Raum. Die Tat, ihre Folgen aber auch eine drohende lang­jährige Freiheits­strafe gebieten für jeden Verteidiger ein besonders verantwortungs­volles, hochengagiertes Vorgehen. Solche Verfahren sind nichts für Berufs­anfänger, den netten Anwalt, der Sie im Kündigungs­schutz­verfahren vertreten oder Ihre einver­ständ­liche Scheidung durch­geführt hat. Hier sind Fach­leute gefragt.

Als Fach­anwältin für Strafrecht führe und begleite ich Sie mit höchstem Einsatz, meinen praktischen Erfahrungen und meinen Kenntnissen der einschlägigen Literatur und (höchstrichterlichen) Recht­sprechung durch das Straf­verfahren, am optimalen Verfahrens­ausgang orientiert.

Ihnen wird vorgeworfen einen Menschen getötet zu haben? Sie benötigen die Unterstützung einer Strafverteidigerin mit Erfahrung? Kontaktieren Sie mich unter 089 / 12 66 73 0!

Verkehrsstrafrecht

Einige Verkehrs­verstöße werden nicht nur mit Bußgeld als Ordnungs­widrigkeit geahndet, sondern stellen eine Straftat dar. Bei Verkehrs­straf­taten sind – wie bei anderen Straf­taten – Geld- und Freiheits­strafen denkbar. Zusätzlich kann das Gericht besondere Neben­folgen, wie zum Beispiel ein Fahr­verbot, den Entzug des Führer­scheins bzw. die Entziehung der Fahr­erlaubnis sowie eine Sperre für die Wieder­erlangung der Fahr­erlaubnis verhängen.

Ermittelt die Staats­anwalt­schaft wegen einer Verkehrs­straftat gegen Sie, sollten Sie das wegen dieser drohenden Folgen nicht „auf die leichte Schulter nehmen“.

Ein anderes Fahrzeug im Straßen­verkehr (ggf. auch nur leicht) zu beschädigen, mit dem eigenen PKW ein Verkehrs­schild anzufahren und dann den Unfall­ort zu verlassen, kann schnell straf­recht­liche Konsequenzen haben. Denn dieses häufig von Unfall­verursachern als „Kavaliersdelikt“ ein­gestufte Verhalten ist eine Straftat nach § 142 Abs.1, 2 StGB (sog. unerlaubtes Entfernen vom Unfallort) und wird mit Geld­strafe bis zu 3 Jahren Freiheits­strafe bestraft. Wurde bei einem solchen Unfall ein Mensch verletzt oder ist an fremden Sachen ein bedeutender Schaden entstanden, droht außerdem der Entzug der Fahr­erlaubnis.

Ihnen wird Fahrer­flucht vorgeworfen? Rufen Sie mich an unter 089 / 12 66 73 0!

Wer im Straßen­verkehr ein Fahrzeug führt, obwohl er zuvor Alkohol oder Drogen konsumiert hat und aus diesem Grund nicht mehr un­einge­schränkt in der Lage ist, ein Fahr­zeug sicher zu führen, dem droht Straf­verfolgung wegen Trunken­heit im Verkehr. Wer dabei außerdem Leib oder Leben eines anderen Menschen bzw. fremde Sachen von bedeutendem Wert gefährdet, dem drohen wegen Gefährdung des Straßen­verkehrs bis zu 5 Jahre Freiheits­strafe.

Ihnen wird Trunkenheit im Verkehr oder eine Straßen­verkehrs­gefährdung vorgeworfen? Melden Sie ich bei mir unter 089 / 12 66 73 0!

U-Haft & Strafvollstreckung

Wenn Sie in Unter­suchungs­haft (U-Haft) genommen wurden oder nach einer Ver­urteilung in Haft sind, betreue ich Sie als Strafverteidigerin vor Ort in der JVA und bin Ansprechpartnerin für alle Fragen, die sich im Zusammen­hang mit der Straf­voll­streckung. Selbiges gilt bei einer Unter­bringung in einer Entziehungs­anstalt oder einem psychiatrischen Kranken­haus.

Ist ein Beschuldigter dringend verdächtig, eine Straf­tat begangen zu haben, und liegt ein Haft­grund vor, kann Unter­suchungs­haft angeordnet werden, wenn die Anordnung der Haft nicht gegen den Verhältnis­mäßigkeits­grundsatz verstößt. Die drei klassischen Haft­gründe sind Flucht­gefahr (= Untertauchen, sich ins Ausland Absetzen), Ver­dunkelungs­gefahr (Vernichten von Beweis­material, Einwirken auf Zeugen) und Wieder­holungs­gefahr (Begehung weiterer, gleich­artiger Taten). Auch bei einer hohen Straf­erwartung wird oftmals mittels Haft­befehls Unter­suchungs­haft angeordnet.

Gegen einen erlassenen Haft­befehl kann man sich rechtlich zur Wehr setzen. Man kann einen Antrag auf mündliche Haftprüfung stellen oder Haftbeschwerde erheben. Das Ziel ist dabei grund­sätzlich die Auf­hebung des Haft­befehls. Hilfsweise ist es aber auch möglich, die Außer­vollzug­setzung des Haft­befehls gegen geeignete Auflagen zu beantragen. Wird der Haft­befehl gegen Auf­lagen außer Vollzug gesetzt, wird der Beschuldigte aus der Unter­suchungs­haft entlassen. Der Beschuldigte muss jedoch als sog. Auflage zum Beispiel eine Kaution hinter­legen, einer polizei­lichen Melde­auflage nachkommen oder darf keinen Kontakt zum vermeint­lichen Tatopfer oder zu Zeugen aufnehmen.

Sie wollen Haft­beschwerde einreichen und benötigen anwaltliche Unter­stützung? Kontaktieren Sie mich gerne unter 089 / 12 66 73 0!

Gerne vertrete ich Sie als Strafverteidigerin auch in der Straf­voll­streckung beispielsweise wenn es darum geht, dass eine gegen Sie verhängte Frei­heits­strafe zu Therapie­zwecken zurück­gestellt wird, also ein Antrag nach § 35 BtMG zu stellen ist, oder eine gegen Sie verhängte Vollzugs­strafe vorzeitig zur Bewährung ausgesetzt werden soll.

Den sog. Halbstrafen- oder 2/3-Antrag – also den Antrag auf Straf­aus­setzung zum Halbstrafen- bzw. Zweidrittel­zeitpunkt – stelle und begründe ich nach Akten­einsicht, Erörterung der Sach- und Rechts­lage, der Entlass-Situation meines Mandanten und seiner individuellen Zukunfts­perspektiven. Denn eine sorg­fältige Vorbereitung und Begründung des Antrags trägt zu optimalen Erfolgs­aussichten bei.

Sie wollen einen Halbstrafen oder 2/3-Antrag stellen? Kontaktieren Sie mich unter 089 / 12 66 73 0!

Sind dringende Gründe für die Annahme vorhanden, dass jemand eine rechts­widrige Tat im Zustand der Schuld­fähig­keit oder der verminderten Schuld­fähigkeit begangen hat, kann das Gericht die vorläufige Unter­bringung des (vermeintlichen) Täters in einer Ent­ziehungs­anstalt oder in einem psychiatrischen Kranken­haus anordnen.

Je nach Tat­vorwurf bzw. Höhe der zu erwartenden Frei­heits­strafe – und auch im Hin­blick auf eine drohende künftige Straf­fällig­keit – kann diese Art der Unter­bringung im Rahmen der Straf­verteidigung auch das angestrebte Ziel sein.

Sie haben Fragen zur (einstweiligen) Unter­bringung? Sie benötigen Unterstützung einer erfahrenen Strafverteidigerin? Melden Sie ich bei mir unter 089 / 12 66 73 0!