Rechtsanwältin und Fachanwältin für Strafrecht
089/5419 400-50
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Ich bin seit mehr als 10 Jahren Strafverteidigerin und trage seit dem Jahr 2010 den Titel „Fachanwältin für Strafrecht“.
Für die effektive und erfolgreiche Verteidigung, auch in ihren beiden Extremen – der absoluten Konfliktverteidigung einerseits und der reinen Strafmaßverteidigung andererseits – besitze ich die fachlichen Kenntnisse, die praktische Erfahrung, das weibliche Fingerspitzengefühl und die Durchsetzungskraft einer erfahrenen Strafverteidigerin.
Unabhängig davon, wie der Tatvorwurf lautet, und ob eine kleinere Geldstrafe im Raum steht, oder eine mehrjährige Vollzugsstrafe droht: Ich trete als Strafverteidigerin für Sie ein.
Ich verteidige Sie im frühen und laufenden Ermittlungsverfahren gegenüber den Ermittlungsbehörden (Polizei und Staatsanwaltschaft), nach Anklageerhebung im Zwischen- und Hauptverfahren, vor Gericht – in allen Instanzen. Dabei vertrete ich Erwachsene ebenso wie Heranwachsende und Jugendliche, bin also auch im Jugendstrafrecht als Strafverteidigerin aktiv.
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Als Strafverteidigerin stehe Ihnen auch zur Verfügung, wenn Sie Opfer einer Straftat geworden sind und für eine Vernehmung einen Zeugenbeistand benötigen oder im Strafverfahren als Nebenkläger(in) auftreten wollen.
Wird Ihnen eine Straftat zur Last gelegt, gilt es einen Rat unbedingt zu befolgen: Schweigen Sie zum Tatvorwurf und kontaktieren Sie einen Anwalt bzw. Strafverteidiger, BEVOR Sie eine Aussage machen.
Machen Sie von Ihrem Recht zu Schweigen Gebrauch, um sich nicht aus Versehen selbst zu belasten. Sie müssen nur Ihre Personalien angeben, mehr aber auch nicht. All das gilt vollkommen unabhängig davon, ob der Tatvorwurf zutrifft oder nicht.
Grundsätzlich lässt sich feststellen, dass einige Straftaten häufiger vorkommen als andere, wie z. B. das Herbeiführen einer Überschwemmung oder der Missbrauch ionisierender Strahlen:
Wer eine andere Person körperlich misshandelt oder an der Gesundheit schädigt, dem wird eine Körperverletzung vorgeworfen. Je nach Art der Tatbegehung, den Folgen der Tat und dem Vorsatz des Täters wird die Tat unter einem gesonderten Straftatbestand verfolgt.
Ihnen wird Körperverletzung vorgeworfen? Kontaktieren Sie mich unter 089/5419 400-50!
Unter Betäubungsmitteln versteht man illegale Drogen. Illegal sind Substanzen, die in der Anlage I bis III zum BtMG aufgeführt sind, also z. B. Marihuana, Cannabis, Amphetamin, Crystal Meth, Extasy, Kokain, Heroin u.a.. Auch bestimmte Medikamente wie z.B. Fentanyl, Buprenorphin, Methadon fallen aufgrund ihrer Inhaltsstoffe unter das BtMG.
Der Konsum illegaler Drogen ist nicht strafbar, der Besitz illegaler Drogen hingegen schon. Verboten ist auch der Anbau bzw. das Herstellen von Drogen (Cannabis-Plantage, Meth-Küche), die Einfuhr von Drogen aus dem Ausland und das Handeltreiben. Das Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge ist ein Verbrechen und wird mit Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu 15 Jahren bestraft. Bandenmäßiges oder bewaffnetes Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge wird sogar mit einer Mindeststrafe von 5 Jahren bestraft.
Gegen Sie wurde ein Strafverfahren eingeleitet, weil Sie gegen das BtMG verstoßen haben? Kontaktieren Sie mich unter 089/5419 400-50!
Wer einer anderen Person – ohne dazu berechtigt zu sein – ihr Eigentum wegnimmt, um es sich oder einem Dritten zuzueignen, begeht einen Diebstahl. Bricht der Täter zur Tatbegehung in ein Geschäft ein, handelt er gewerbsmäßig oder nutzt er zur Tatbegehung einen Unglücksfall, handelt es sich um einen besonders schweren Fall des Diebstahls, der mit Freiheitsstrafe von 3 Monaten bis zu 10 Jahren bestraft wird.
Beim Bandendiebstahl und dem Diebstahl mit Waffen drohen 6 Monate bis 10 Jahre Freiheitsstrafe, beim Wohnungseinbruchsdiebstahl in eine dauerhaft genutzte Privatwohnung und beim schweren Bandendiebstahl beträgt der Strafrahmen zwischen einem und 10 Jahren Freiheitsstrafe.
Wendet der Täter bei Tatbegehung körperliche Gewalt an oder droht er mit einer gegenwärtigen Gefahr für Leib oder Leben, lautet der Vorwurf auf Raub, räuberische Erpressung bzw. räuberischen Diebstahl. Es droht dann eine Freiheitsstrafe von mindestens einem Jahr – ebenso bei gewerbsmäßiger oder bandenmäßiger Erpressung.
Der Vorwurf gegen Sie lautet Diebstahl, Raub etc.? Kontaktieren Sie mich unter 089/5419 400-50!
Eine Steuerhinterziehung ist kein Kavaliersdelikt: In schweren Fällen drohen Freiheitsstrafen bis zu 10 Jahren. Die Tat kann durch aktives Handeln (beispielsweise der steuerlichen Geltendmachung von Betriebsausgaben durch einen freiberuflich bzw. selbstständig Tätigen, die in Wahrheit Privatausgaben waren oder der Angabe zu hoher Werbungskosten beim Angestellten) begangen werden oder durch Unterlassen (beispielsweise dem vollständigen oder teilweisen Verschweigen von Einkünften oder Zinserträgen).
Eine rechtzeitig erfolgte Selbstanzeige kann zur Straffreiheit führen, sofern die Anzeige vollständig ist. Auch ist von entscheidender Bedeutung, ob die Steuerstraftat bereits ganz oder teilweise entdeckt war, und der Täter dies wusste bzw. bei verständiger Würdigung der Sachlage damit rechnen musste.
Gerne berate ich Sie, ob in Ihrem Fall eine solche strafbefreiende Selbstanzeige möglich ist, prüfe die Verjährung und vertrete Sie in Ihrem Steuerstrafverfahren. Kontaktieren Sie mich unter 089/5419 400-50!
Bereits der Vorwurf bzw. Verdacht, Täter eines Sexualdelikts zu sein, lastet schwer. Die familiären, sozialen und beruflichen Folgen sind oft gravierend, selbst wenn der vermeintliche Täter später vor Gericht freigesprochen wird. Und wird eine Sexualstraftat angeklagt, stehen hohe Strafen im Raum.
Ich stehe in solchen Fällen mit weiblichem Fingerspitzengefühl, meiner Durchsetzungskraft und über 10‑jährigen Erfahrung vorbehaltlos an Ihrer Seite. Sofern eine Konfliktverteidigung erforderlich ist, um Sie gegen einen unberechtigten Vorwurf zu verteidigen, können Sie auf mich zählen. Wenn Sie z. B. als Pädophiler zum Täter geworden sind, können Sie sich ohne Scham an mich wenden.
Wird Ihnen eine Sexualstraftat vorgeworfen? Melden Sie ich bei mir unter 089/5419 400-50!
Lautet der Tatvorwurf auf Mord oder Totschlag, steht im Falle der Verurteilung eine lebenslange Freiheitsstrafe im Raum. Die Tat, ihre Folgen aber auch eine drohende langjährige Freiheitsstrafe gebieten für jeden Verteidiger ein besonders verantwortungsvolles, hochengagiertes Vorgehen. Solche Verfahren sind nichts für Berufsanfänger, den netten Anwalt, der Sie im Kündigungsschutzverfahren vertreten oder Ihre einverständliche Scheidung durchgeführt hat. Hier sind Fachleute gefragt.
Als Fachanwältin für Strafrecht führe und begleite ich Sie mit höchstem Einsatz, meinen praktischen Erfahrungen und meinen Kenntnissen der einschlägigen Literatur und (höchstrichterlichen) Rechtsprechung durch das Strafverfahren, am optimalen Verfahrensausgang orientiert.
Ihnen wird vorgeworfen einen Menschen getötet zu haben? Sie benötigen die Unterstützung einer Strafverteidigerin mit Erfahrung? Kontaktieren Sie mich unter 089/5419 400-50!
Einige Verkehrsverstöße werden nicht nur mit Bußgeld als Ordnungswidrigkeit geahndet, sondern stellen eine Straftat dar. Bei Verkehrsstraftaten sind – wie bei anderen Straftaten – Geld- und Freiheitsstrafen denkbar. Zusätzlich kann das Gericht besondere Nebenfolgen, wie zum Beispiel ein Fahrverbot, den Entzug des Führerscheins bzw. die Entziehung der Fahrerlaubnis sowie eine Sperre für die Wiedererlangung der Fahrerlaubnis verhängen.
Ermittelt die Staatsanwaltschaft wegen einer Verkehrsstraftat gegen Sie, sollten Sie das wegen dieser drohenden Folgen nicht „auf die leichte Schulter nehmen“.
Ein anderes Fahrzeug im Straßenverkehr (ggf. auch nur leicht) zu beschädigen, mit dem eigenen PKW ein Verkehrsschild anzufahren und dann den Unfallort zu verlassen, kann schnell strafrechtliche Konsequenzen haben. Denn dieses häufig von Unfallverursachern als „Kavaliersdelikt“ eingestufte Verhalten ist eine Straftat nach § 142 Abs.1, 2 StGB (sog. unerlaubtes Entfernen vom Unfallort) und wird mit Geldstrafe bis zu 3 Jahren Freiheitsstrafe bestraft. Wurde bei einem solchen Unfall ein Mensch verletzt oder ist an fremden Sachen ein bedeutender Schaden entstanden, droht außerdem der Entzug der Fahrerlaubnis.
Ihnen wird Fahrerflucht vorgeworfen? Rufen Sie mich an unter 089/5419 400-50!
Wer im Straßenverkehr ein Fahrzeug führt, obwohl er zuvor Alkohol oder Drogen konsumiert hat und aus diesem Grund nicht mehr uneingeschränkt in der Lage ist, ein Fahrzeug sicher zu führen, dem droht Strafverfolgung wegen Trunkenheit im Verkehr. Wer dabei außerdem Leib oder Leben eines anderen Menschen bzw. fremde Sachen von bedeutendem Wert gefährdet, dem drohen wegen Gefährdung des Straßenverkehrs bis zu 5 Jahre Freiheitsstrafe.
Ihnen wird Trunkenheit im Verkehr oder eine Straßenverkehrsgefährdung vorgeworfen? Melden Sie ich bei mir unter 089/5419 400-50!
Wenn Sie in Untersuchungshaft (U-Haft) genommen wurden oder nach einer Verurteilung in Haft sind, betreue ich Sie als Strafverteidigerin vor Ort in der JVA und bin Ansprechpartnerin für alle Fragen, die sich im Zusammenhang mit der Strafvollstreckung. Selbiges gilt bei einer Unterbringung in einer Entziehungsanstalt oder einem psychiatrischen Krankenhaus.
Ist ein Beschuldigter dringend verdächtig, eine Straftat begangen zu haben, und liegt ein Haftgrund vor, kann Untersuchungshaft angeordnet werden, wenn die Anordnung der Haft nicht gegen den Verhältnismäßigkeitsgrundsatz verstößt. Die drei klassischen Haftgründe sind Fluchtgefahr (= Untertauchen, sich ins Ausland Absetzen), Verdunkelungsgefahr (Vernichten von Beweismaterial, Einwirken auf Zeugen) und Wiederholungsgefahr (Begehung weiterer, gleichartiger Taten). Auch bei einer hohen Straferwartung wird oftmals mittels Haftbefehls Untersuchungshaft angeordnet.
Gegen einen erlassenen Haftbefehl kann man sich rechtlich zur Wehr setzen. Man kann einen Antrag auf mündliche Haftprüfung stellen oder Haftbeschwerde erheben. Das Ziel ist dabei grundsätzlich die Aufhebung des Haftbefehls. Hilfsweise ist es aber auch möglich, die Außervollzugsetzung des Haftbefehls gegen geeignete Auflagen zu beantragen. Wird der Haftbefehl gegen Auflagen außer Vollzug gesetzt, wird der Beschuldigte aus der Untersuchungshaft entlassen. Der Beschuldigte muss jedoch als sog. Auflage zum Beispiel eine Kaution hinterlegen, einer polizeilichen Meldeauflage nachkommen oder darf keinen Kontakt zum vermeintlichen Tatopfer oder zu Zeugen aufnehmen.
Sie wollen Haftbeschwerde einreichen und benötigen anwaltliche Unterstützung? Kontaktieren Sie mich gerne unter 089/5419 400-50!
Gerne vertrete ich Sie als Strafverteidigerin auch in der Strafvollstreckung beispielsweise wenn es darum geht, dass eine gegen Sie verhängte Freiheitsstrafe zu Therapiezwecken zurückgestellt wird, also ein Antrag nach § 35 BtMG zu stellen ist, oder eine gegen Sie verhängte Vollzugsstrafe vorzeitig zur Bewährung ausgesetzt werden soll.
Den sog. Halbstrafen- oder 2/3-Antrag – also den Antrag auf Strafaussetzung zum Halbstrafen- bzw. Zweidrittelzeitpunkt – stelle und begründe ich nach Akteneinsicht, Erörterung der Sach- und Rechtslage, der Entlass-Situation meines Mandanten und seiner individuellen Zukunftsperspektiven. Denn eine sorgfältige Vorbereitung und Begründung des Antrags trägt zu optimalen Erfolgsaussichten bei.
Sie wollen einen Halbstrafen oder 2/3-Antrag stellen? Kontaktieren Sie mich unter 089/5419 400-50!
Sind dringende Gründe für die Annahme vorhanden, dass jemand eine rechtswidrige Tat im Zustand der Schuldfähigkeit oder der verminderten Schuldfähigkeit begangen hat, kann das Gericht die vorläufige Unterbringung des (vermeintlichen) Täters in einer Entziehungsanstalt oder in einem psychiatrischen Krankenhaus anordnen.
Je nach Tatvorwurf bzw. Höhe der zu erwartenden Freiheitsstrafe – und auch im Hinblick auf eine drohende künftige Straffälligkeit – kann diese Art der Unterbringung im Rahmen der Strafverteidigung auch das angestrebte Ziel sein.
Sie haben Fragen zur (einstweiligen) Unterbringung? Sie benötigen Unterstützung einer erfahrenen Strafverteidigerin? Melden Sie ich bei mir unter 089/5419 400-50!