Körperverletzung

Vorsätzliche/Fahrlässige Körperverletzung

Wer einen anderen absichtlich verletzt und ihm hierbei Schmerzen bzw. eine Verletzung zufügen will, handelt vorsätzlich. Fahrlässig hingegen handelt, wer aus Versehen jemanden verletzt, etwa weil er als PKW-Fahrer beim Abbiegen einen vorfahrtsberechtigten Radfahrer übersieht, der daraufhin stürzt und sich den Arm bricht.

Gefährliche Körperverletzung

Hier erfolgt die Tathandlung gemeinschaftlich mit anderen, im Rahmen eines hinterlistigen Überfalls, mittels Gift, einer Waffe oder eines gefährlichen Werkzeugs (z.B. wuchtige Tritte gegen den Kopf des Opfers mit festem Schuhwerk) oder durch eine das Leben gefährdende Behandlung (z.B. Schubsen von einer Steintreppe).

Schwere Körperverletzung

Eine schwere Körperverletzung liegt vor, wenn das Tatopfer beispielsweise das Sehvermögen oder ein Körperglied verliert bzw. es dauerhaft nicht mehr gebrauchen kann, oder durch die Tat dauerhaft entstellt ist.

Körperverletzung mit Todesfolge

Diese Form der Verletzung des Körpers einer anderen Person wird mit Freiheitsstrafe nicht unter 3 Jahren bestraft und liegt vor, wenn der Täter durch die Körperverletzung den Tod der verletzten Person verursacht.